FAQ Namensaktie

Was ist eine Namensaktie?

Aktiengesellschaften haben die Möglichkeit, ihr Grundkapital entweder in Namens- oder in Inhaberaktien einzuteilen. Beide Aktienarten gewähren den Aktionären dieselben Rechte. Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe ihres Namens, Geburtsdatums und der Postanschrift und ggf. der E-Mail-Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen Aktien einzutragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 1 und 2 AktG). Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen (§ 67 Abs. 6 AktG).

Was ändert sich für den Aktionär durch die Umstellung auf Namensaktien?

Die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre bekommen Informationen der Gesellschaft, wie z.B. die Einladung zur Hauptversammlung, direkt von der Gesellschaft und nicht mehr von ihrer Depotbank zugesandt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung kann sich der Aktionär wie bisher selbst anmelden oder einen Vertreter (z.B. eine Bank, eine Aktionärsvereinigung, einen Dritten oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigen. Die Dividende wird wie bisher über die Depotbank an den Aktionär vergütet.

Warum erfolgt die Umstellung auf Namensaktien, welche Vorteile hat das?

Durch die Namensaktie wird der direkte Dialog der Gesellschaft mit dem Aktionär ermöglicht. Der Aktionär kann schneller und gezielter von der Gesellschaft informiert werden. Die Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation (z. B. per E-Mail oder über eine Internet-Seite), insbesondere im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, werden vereinfacht.

Worin besteht der Unterschied von Inhaber- und Namensaktien bei der Depotverwahrung?

Bezüglich der Depotverwahrung gibt es zwischen Inhaber- und Namensaktien keine Unterschiede. Die Einladung zur Hauptversammlung erhält der Aktionär allerdings bei Namensaktien, wenn er im Aktienregister eingetragen ist, direkt von der Gesellschaft zugesandt.

Was ist das Aktienregister?

Bei der Ausgabe von Namensaktien ist ein Aktienregister zu führen. Im Aktienregister werden die gesetzlich vorgeschriebenen Daten elektronisch gespeichert. Eingetragen werden danach Name, Geburtsdatum und Anschrift des Aktionärs – bei einer juristischen Person deren Firma, Geschäftsanschrift und Sitz – ggf. die E-Mail-Adresse sowie in jedem Fall die Anzahl der vom Aktionär gehaltenen Aktien. Nur wer im Aktienregister eingetragen ist, gilt der Gesellschaft gegenüber als Aktionär.

Wie verläuft die Eintragung ins Aktienregister?

Die Eintragung ins Aktienregister erfolgt in der Regel automatisch über die Depotbank.

Welche Kosten sind mit der Umstellung auf Namensaktien für den Aktionär verbunden?

Grundsätzlich ist die Umstellung nicht mit Kosten für den Aktionär verbunden, jedoch ist es möglich, dass Depotbanken mit den jeweiligen Kunden im Rahmen des Preis- und Leistungsverzeichnisses Gebühren für die Depotumstellung vereinbart haben.

Entstehen dem Aktionär laufende Kosten durch die Führung eines Aktienregisters bei der Gesellschaft und erhöhen sich die Depotentgelte?

Durch die Führung des Aktienregisters entstehen dem Aktionär keine zusätzlichen Kosten, da die Kosten in diesem Zusammenhang von der Gesellschaft getragen werden. Die Kosten für die Verwahrung von Namensaktien sind typischerweise in den allgemeinen Depotentgelten enthalten, die für Inhaber- und Namensaktien gleichermaßen gelten. Insoweit ändern sich auch die Depotentgelte für den Aktionär durch die Umstellung grundsätzlich nicht. Einzelheiten der Depotführung liegen aber in der Verantwortung der depotführenden Bank.

Erfolgt automatisch eine Eintragung in das Aktienregister, wenn Funkwerk-Aktien erworben werden?

Wenn der Depotbank keine gegenteiligen Weisungen erteilt werden, erfolgt die Eintragung ins Aktienregister automatisch. Widerspricht ein Aktionär der Eintragung ins Aktienregister, lässt sich i.d.R. die Depotbank als Treuhänder eintragen. Gegenüber der Gesellschaft gilt allerdings nur derjenige als Aktionär, der im Aktienregister eingetragen ist.

Kann ein Aktionär die Eintragung ins Aktienregister verweigern?

Ja, dies ist möglich. In diesen Fällen hat ein Eintrag auf das depotführende Institut im Aktienregister zu erfolgen. Gegenüber der Gesellschaft gilt dann jedoch das depotführende Institut als Aktionär. Der Aktionär, der seiner Eintragung widersprochen hat, bekommt keine direkten Informationen von der Gesellschaft, speziell die Einladung zur Hauptversammlung geht ihm nicht direkt von der Gesellschaft zu, und er kann seine Aktionärsrechte nicht unmittelbar selbst wahrnehmen.

Kann ein Aktionär Einblick in das Aktienregister nehmen?

Jeder Aktionär kann nach der Umstellung auf Namensaktien in die über ihn gespeicherten Daten Einblick nehmen.

Werden meine im Aktienregister gespeicherten Daten weitergemeldet?

Nein, eine Weitermeldung erfolgt nicht. Die Daten sind ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft bestimmt.

Wie wird der Datenschutz beim Aktienregister überwacht?

Die persönlichen Daten der Aktionäre im Aktionärsregister sind vertraulich und werden nicht an unbefugte Dritte, insbesondere auch nicht an andere Aktionäre, weitergegeben. Lediglich die zur Führung des Aktienregisters beauftragten Mitarbeiter sowie der Registerführer, haben Zugriff auf die persönlichen Daten. Der Zugriff ist beschränkt auf die Zwecke der Führung des Aktienregisters. Gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen wird die Überwachung durch den von Funkwerk bestellten Datenschutzbeauftragten und die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde vorgenommen. Mit dem Registerführer ist ein Vertrag über die Auftragsdatenverarbeitung geschlossen worden.

Wann werden die im Aktienregister gespeicherten Daten gelöscht?

Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald der Aktionär seine Aktien vollständig veräußert hat und aus rechtlichen Gründen keine Aufbewahrungspflicht besteht. Es werden die gesetzlichen Regeln zum Datenschutz und zur Datenspeicherung beachtet.

Müssen Namens- oder Adressänderungen der Gesellschaft mitgeteilt werden?

Grundsätzlich müssen Aktionäre Namens- und Adressänderungen unverzüglich ihrer Depotbank mitteilen. Die Depotbanken sollen der Funkwerk AG bzw. dem von der Gesellschaft zur Registerführung beauftragten Dienstleister Namens- oder Adressänderungen mitteilen.

Wie erfolgt die Anmeldung zur Hauptversammlung?

Die Funkwerk AG wird den im Aktienregister eingetragenen Aktionären oder der eingetragenen Bank die Einladung für die Hauptversammlungen direkt zuschicken. Die Einladung enthält ein Anmeldeformular, mit dem sich der Aktionär wie gewohnt anmelden kann.

 

Kann ein Aktionär, der nicht im Aktienregister eingetragen ist, an der Hauptversammlung teilnehmen?

Ohne weiteres ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung künftig nicht möglich, da nur derjenige der Gesellschaft gegenüber als Aktionär gilt, der im Aktienregister eingetragen ist. Ein nicht eingetragener Aktionär kann sich nicht selbst zur Hauptversammlung anmelden. Die Teilnahme an der Hauptversammlung setzt daher die Ausstellung einer entsprechenden Vollmacht durch den anstelle des Berechtigten im Aktienregister Eingetragenen voraus.

Gilt eine erteilte Dauervollmacht auch weiterhin?

Die allgemeine Stimmrechtsvollmacht (Dauervollmacht) an die Depotbank gilt auch für Namensaktien, sofern die Depotbank dies nicht explizit ausschließt.

Entstehen steuerliche Konsequenzen?

Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Inhaber- und Namensaktien. Mit der Umwandlung in die Namensaktie sind keine einkommenssteuerlichen Konsequenzen verbunden. Insbesondere fällt durch die Umstellung, auch bei einer Änderung der Wertpapierkennnummer, keine gesonderte Abgeltungssteuer an.

Ändern sich die Rechte der Aktionäre?

Die Rechtsstellung der Aktionäre, die in das Aktienregister eingetragen sind, wird durch die Umstellung der Inhaber auf Namensaktien nicht beeinträchtigt. Ihre Beteiligung an der Gesellschaft bleibt ebenso unverändert, wie die mit ihren Aktien verbundenen Rechte. Auch bei der Dividendenzahlung ändert sich nichts für den Aktionär. Der Aktionär erhält die Dividende wie bislang über seine Depotbank gutgeschrieben.

Was passiert mit der Wertpapierkennnummer (WKN) und der Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN)?

Die Namensaktien erhalten eine von den bisherigen Inhaberaktien abweichende WKN/ISIN.

In welchem Verhältnis wurden die Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt?

Das Verhältnis beträgt 1:1, d.h. die Anzahl der Aktien im Depot ändert sich durch die Umstellung nicht.