Grundsätze unserer Unternehmensführung

Vorstand und Aufsichtsrat der Funkwerk AG identifizieren sich mit den Grundsätzen einer transparenten verantwortlichen Leitung sowie Kontrolle des Unternehmens.
Für die Unternehmen der Funkwerk-Gruppe ist es daher ein wichtiges Anliegen, das Vertrauen unserer Aktionäre, Mitarbeiter, Geschäftspartner als auch der Öffentlichkeit zu erhalten und zu steigern.

Satzung der Funkwerk AG

I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Funkwerk AG.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kölleda.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb …

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Pubilizitätsrichtlinie

I. Zweck der Publizitäts-Richtlinie

Die Funkwerk AG ist ihren Aktionären und der Öffentlichkeit zu hoher Transparenz und offener Kommunikation verpflichtet. Das Wertpapierhandelsgesetz enthält Regelungen über die Publizierung von vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Informationen, so dass alle Aktionäre und die Öffentlichkeit schnell und zeitgleich die relevanten Informationen erhalten. Die Funkwerk AG kann die gesetzlichen Vorschriften nur dann umsetzen, wenn alle Mitarbeiter der Funkwerk Gruppe mitwirken.

Diese Richtlinie bestimmt das Verhalten für die externe Kommunikation, ergänzt die Insider Trading Policy und ist von allen Mitarbeitern zur Vermeidung von Rechtsverstößen zu beachten.

II. Allgemeine Grundregel

Verschwiegenheit ist über alle internen Angelegenheiten der Funkwerk-Gruppe zu wahren, die nicht öffentlich bekannt gegeben worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Einzelheiten zur Organisation, zu Geschäfts-, Forschungs- und Entwicklungsvorgängen und Zahlen des internen Berichtswesens.

Alle externen Anfragen, die nicht öffentlich bekannte interne Angelegenheiten der Funkwerk-Gruppe betreffen, sind an den Vorstand oder die Investor-Relations-Abteilung weiterzuleiten. Nur diese sind autorisiert, nicht öffentlich bekannte Informationen extern zu kommunizieren.

Werbung für unsere Produkte und Dienstleistungen ist im vollen Umfang möglich. Produktinformationen, Datenblätter, Messeauftritte sind öffentlich. Auch Unternehmensdaten, die in Geschäfts- und Quartalsberichten, Jahresabschlüssen, ad-hoc Meldungen, Presseerklärungen oder sonstigen Unternehmensbroschüren veröffentlicht sind, können jederzeit von jedem Mitarbeiter weitergegeben werden.

III. Regeln für einzelne Sachverhalte

  • Informationen über die Geschäftsentwicklung, die noch nicht veröffentlicht sind, sind generell vertraulich und nicht für die externe Kommunikation bestimmt.
  • Namen von Besuchern im Hause, die Spekulationen über strategische Pläne von Funkwerk auslösen könnten, sind vertraulich zu behandeln.
  • Geschäftsangelegenheiten sollten nicht an Orten diskutiert werden, an denen Dritte zuhören können, wie öffentliche Aufzüge, Lobbys, Restaurants, im Flugzeug, Taxi etc.
  • Vorsicht bei Verwendung von Mobiltelefonen in der Öffentlichkeit oder beim Lautsprechen, sofern in der Umgebung Dritte zuhören können.
  • Vorsicht beim Umgang mit E-Mail, denn dieses Kommunikationsmedium kann auch nicht autorisierte Empfänger leicht erreichen.
  • Falsche oder irreführende Informationen dürfen weder direkt noch indirekt intern oder extern kommuniziert werden.
  • Bei einer Aufnahme in das Insiderverzeichnis ist bezüglich der Weitergabe der erhaltenen Insiderinformationen sowohl intern an Kollegen als auch extern  an Dritte strengste Zurückhaltung zu wahren. Die im Rahmen der Insidertransaktion erhaltenen Informationen sind streng vertraulich und weder für die interne noch für die externe Kommunikation bestimmt.
  • Gerüchte und Spekulationen, die die Funkwerk-Gruppe betreffen, sind unverzüglich einem Mitglied der Investor Relations Abteilung zu melden.

Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig. Jeder Einzelfall muss unter Beachtung der Allgemeinen Grundregel bewertet werden. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an die Investor-Relations-Abteilung.

Vorstand und Aufsichtsrat

Director's Dealing

Mit Inkrafttreten der EU-Marktmissbrauchsverordnung („MAR“) ab dem 3. Juli 2016 müssen gemäß Art. 19 MAR die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Funkwerk AG sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, den Erwerb und die Veräußerung von Funkwerk Aktien sowie von anderen Wertpapieren und Rechten melden, die einen Bezug zur Funkwerk Aktie haben (z. B. Optionsscheine).

Director’s Dealings: Es liegen keine meldepflichtigen Sachverhalte vor.

Ad-hoc-Mitteilungen

Ad-hoc-Mitteilungen: Es liegen keine meldepflichtigen Sachverhalte vor.

Verantwortung wahrnehmen

Grundsätze unserer Unternehmensführung

Vorstand und Aufsichtsrat der Funkwerk AG identifizieren sich mit den Grundsätzen einer transparenten verantwortlichen Leitung sowie Kontrolle des Unternehmens.
Für die Unternehmen der Funkwerk-Gruppe ist es daher ein wichtiges Anliegen, das Vertrauen unserer Aktionäre, Mitarbeiter, Geschäftspartner als auch der Öffentlichkeit zu erhalten und zu steigern.

Satzung der Funkwerk AG

I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Funkwerk AG.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kölleda.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb …

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Director's Dealing

Mit Inkrafttreten der EU-Marktmissbrauchsverordnung („MAR“) ab dem 3. Juli 2016 müssen gemäß Art. 19 MAR die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Funkwerk AG sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, den Erwerb und die Veräußerung von Funkwerk Aktien sowie von anderen Wertpapieren und Rechten melden, die einen Bezug zur Funkwerk Aktie haben (z. B. Optionsscheine).

Director’s Dealings: Es liegen keine meldepflichtigen Sachverhalte vor.

Pubilizitätsrichtlinie

I. Zweck der Publizitäts-Richtlinie

Die Funkwerk AG ist ihren Aktionären und der Öffentlichkeit zu hoher Transparenz und offener Kommunikation verpflichtet. Das Wertpapierhandelsgesetz enthält Regelungen über die Publizierung von vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Informationen, so dass alle Aktionäre und die Öffentlichkeit schnell und zeitgleich die relevanten Informationen erhalten. Die Funkwerk AG kann die gesetzlichen Vorschriften nur dann umsetzen, wenn alle Mitarbeiter der Funkwerk Gruppe mitwirken.

Diese Richtlinie bestimmt das Verhalten für die externe Kommunikation, ergänzt die Insider Trading Policy und ist von allen Mitarbeitern zur Vermeidung von Rechtsverstößen zu beachten.

II. Allgemeine Grundregel

Verschwiegenheit ist über alle internen Angelegenheiten der Funkwerk-Gruppe zu wahren, die nicht öffentlich bekannt gegeben worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Einzelheiten zur Organisation, zu Geschäfts-, Forschungs- und Entwicklungsvorgängen und Zahlen des internen Berichtswesens.

Alle externen Anfragen, die nicht öffentlich bekannte interne Angelegenheiten der Funkwerk-Gruppe betreffen, sind an den Vorstand oder die Investor-Relations-Abteilung weiterzuleiten. Nur diese sind autorisiert, nicht öffentlich bekannte Informationen extern zu kommunizieren.

Werbung für unsere Produkte und Dienstleistungen ist im vollen Umfang möglich. Produktinformationen, Datenblätter, Messeauftritte sind öffentlich. Auch Unternehmensdaten, die in Geschäfts- und Quartalsberichten, Jahresabschlüssen, ad-hoc Meldungen, Presseerklärungen oder sonstigen Unternehmensbroschüren veröffentlicht sind, können jederzeit von jedem Mitarbeiter weitergegeben werden.

III. Regeln für einzelne Sachverhalte

  • Informationen über die Geschäftsentwicklung, die noch nicht veröffentlicht sind, sind generell vertraulich und nicht für die externe Kommunikation bestimmt.
  • Namen von Besuchern im Hause, die Spekulationen über strategische Pläne von Funkwerk auslösen könnten, sind vertraulich zu behandeln.
  • Geschäftsangelegenheiten sollten nicht an Orten diskutiert werden, an denen Dritte zuhören können, wie öffentliche Aufzüge, Lobbys, Restaurants, im Flugzeug, Taxi etc.
  • Vorsicht bei Verwendung von Mobiltelefonen in der Öffentlichkeit oder beim Lautsprechen, sofern in der Umgebung Dritte zuhören können.
  • Vorsicht beim Umgang mit E-Mail, denn dieses Kommunikationsmedium kann auch nicht autorisierte Empfänger leicht erreichen.
  • Falsche oder irreführende Informationen dürfen weder direkt noch indirekt intern oder extern kommuniziert werden.
  • Bei einer Aufnahme in das Insiderverzeichnis ist bezüglich der Weitergabe der erhaltenen Insiderinformationen sowohl intern an Kollegen als auch extern  an Dritte strengste Zurückhaltung zu wahren. Die im Rahmen der Insidertransaktion erhaltenen Informationen sind streng vertraulich und weder für die interne noch für die externe Kommunikation bestimmt.
  • Gerüchte und Spekulationen, die die Funkwerk-Gruppe betreffen, sind unverzüglich einem Mitglied der Investor-Relations-Abteilung zu melden.

Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig. Jeder Einzelfall muss unter Beachtung der Allgemeinen Grundregel bewertet werden. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an die Investor-Relations-Abteilung.

Vorstand und Aufsichtsrat

Ad-hoc-Mitteilungen

Ad-hoc-Mitteilungen: Es liegen keine meldepflichtigen Sachverhalte vor.

Satzung der Funkwerk AG

I.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Funkwerk AG.
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Kölleda.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb …

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Pubilizitätsrichtlinie

I. Zweck der Publizitäts-Richtlinie

Die Funkwerk AG ist ihren Aktionären und der Öffentlichkeit zu hoher Transparenz und offener Kommunikation verpflichtet. Das Wertpapierhandelsgesetz enthält Regelungen über die Publizierung von vertraulichen, nicht öffentlich bekannten Informationen, so dass alle Aktionäre und die Öffentlichkeit schnell und zeitgleich die relevanten Informationen erhalten. Die Funkwerk AG kann die gesetzlichen Vorschriften nur dann umsetzen, wenn alle Mitarbeiter der Funkwerk Gruppe mitwirken.

Diese Richtlinie bestimmt das Verhalten für die externe Kommunikation, ergänzt die Insider Trading Policy und ist von allen Mitarbeitern zur Vermeidung von Rechtsverstößen zu beachten.

II. Allgemeine Grundregel

Verschwiegenheit ist über alle internen Angelegenheiten der Funkwerk-Gruppe zu wahren, die nicht öffentlich bekannt gegeben worden sind. Dazu gehören zum Beispiel Einzelheiten zur Organisation, zu Geschäfts-, Forschungs- und Entwicklungsvorgängen und Zahlen des internen Berichtswesens.

Alle externen Anfragen, die nicht öffentlich bekannte interne Angelegenheiten der Funkwerk-Gruppe betreffen, sind an den Vorstand oder die Investor-Relations-Abteilung weiterzuleiten. Nur diese sind autorisiert, nicht öffentlich bekannte Informationen extern zu kommunizieren.

Werbung für unsere Produkte und Dienstleistungen ist im vollen Umfang möglich. Produktinformationen, Datenblätter, Messeauftritte sind öffentlich. Auch Unternehmensdaten, die in Geschäfts- und Quartalsberichten, Jahresabschlüssen, ad-hoc Meldungen, Presseerklärungen oder sonstigen Unternehmensbroschüren veröffentlicht sind, können jederzeit von jedem Mitarbeiter weitergegeben werden.

III. Regeln für einzelne Sachverhalte

  • Informationen über die Geschäftsentwicklung, die noch nicht veröffentlicht sind, sind generell vertraulich und nicht für die externe Kommunikation bestimmt.
  • Namen von Besuchern im Hause, die Spekulationen über strategische Pläne von Funkwerk auslösen könnten, sind vertraulich zu behandeln.
  • Geschäftsangelegenheiten sollten nicht an Orten diskutiert werden, an denen Dritte zuhören können, wie öffentliche Aufzüge, Lobbys, Restaurants, im Flugzeug, Taxi etc.
  • Vorsicht bei Verwendung von Mobiltelefonen in der Öffentlichkeit oder beim Lautsprechen, sofern in der Umgebung Dritte zuhören können.
  • Vorsicht beim Umgang mit E-Mail, denn dieses Kommunikationsmedium kann auch nicht autorisierte Empfänger leicht erreichen.
  • Falsche oder irreführende Informationen dürfen weder direkt noch indirekt intern oder extern kommuniziert werden.
  • Bei einer Aufnahme in das Insiderverzeichnis ist bezüglich der Weitergabe der erhaltenen Insiderinformationen sowohl intern an Kollegen als auch extern  an Dritte strengste Zurückhaltung zu wahren. Die im Rahmen der Insidertransaktion erhaltenen Informationen sind streng vertraulich und weder für die interne noch für die externe Kommunikation bestimmt.
  • Gerüchte und Spekulationen, die die Funkwerk-Gruppe betreffen, sind unverzüglich einem Mitglied der Investor-Relations-Abteilung zu melden.

Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht vollständig. Jeder Einzelfall muss unter Beachtung der Allgemeinen Grundregel bewertet werden. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich an die Investor-Relations-Abteilung.

Vorstand und Aufsichtsrat

Director's Dealing

Mit Inkrafttreten der EU-Marktmissbrauchsverordnung („MAR“) ab dem 3. Juli 2016 müssen gemäß Art. 19 MAR die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Funkwerk AG sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen, den Erwerb und die Veräußerung von Funkwerk Aktien sowie von anderen Wertpapieren und Rechten melden, die einen Bezug zur Funkwerk Aktie haben (z. B. Optionsscheine).

Director’s Dealings: Es liegen keine meldepflichtigen Sachverhalte vor.

Ad-hoc-Mitteilungen

Ad-hoc-Mitteilungen: Es liegen keine meldepflichtigen Sachverhalte vor.